Besen-Party 2024 - Einsatz von Treckern und Anhängern

25. Januar 2024
Wie dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge eingesetzt werden?

Unsere Müllsammelaktion „Besen-Party“ wird auch in diesem Jahr wieder starten.

Termin ist Samstag, der 23. März 2024, 09.00 Uhr, Parkplatz Nordbahn-Stadion

Die Einzelheiten werden noch rechtzeitig bekanntgegeben.

Hier soll es heute um die Frage gehen:

Wie dürfen land- und forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge bei dieser Aktion eingesetzt werden?

Zur Erinnerung:
Im letzten Jahr wurde eines der eingesetzten Treckergespanne von der Polizei angehalten. Der kontrollierende Polizeibeamte wollte eine Strafanzeige erstatten, u.a. wegen eines Steuervergehens und eines Fahrerlaubnisvergehens, da er der Ansicht war, Lof-Fahrzeuge dürften zu diesem Zweck (Müllsammelaktion) nicht eingesetzt werden.
Wäre dem so, würden die Lof-Fahrzeuge, die steuerbefreit sind, steuerpflichtig. Außerdem dürften die Fahrzeuge dann, anders als bei Lof-Zwecken, nicht mit der Fahrerlaubnis Klasse T gefahren werden.

Der IVU hat damals recherchiert und die Polizei auf ihren Fehler hingewiesen, denn in der „2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ ist festgelegt, dass Lof-Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, u. a. „Landschaftssäuberungsaktionen“, eingesetzt werden dürfen, ohne ihre "Privilegien" zu verlieren. Die Strafanzeige wurde damals dann nicht erstattet.
Inzwischen haben wir uns diese Rechtslage auch vom Straßenverkehrsamt des Kreises Steinfurt schriftlich bestätigen lassen.
Hier noch einmal zusammengefasst die wesentlichen Bestimmungen der 2. Ausnahmeverordnung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften:

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen (und damit von der Steuerpflicht befreit lt. § 3 Kfz-Steuergesetz), wenn sie verwendet werden
    • auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen
    • für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen (z.B. Schrottsammlungen)
    • für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Landschaftssäuberungsaktionen (z.B. Müllsammelaktion Besen-Party).

Die An- und Abfahrten zu den Einsätzen sind eingeschlossen.

  • Die Befreiung gilt nur
    • wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.
    • für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht
    • die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden
    • die Fahrzeuge bei der Verwendung bei Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen, einschließlich An- und Abfahrten, für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet sind.
  • Nur bei Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Karnevalsumzügen) darf von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften über
    • An- oder Aufbauten
    • Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (Gutachten erforderlich)
    • lichttechnische Einrichtungen

abgewichen werden.

  • Wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden, berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern.
    Bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, und wenn der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Personenbeförderung auf der Ladefläche ist unzulässig, außer bei Brauchtumsveranstaltungen (ohne An- und Abfahrt).

Der wesentliche Wortlaut der 2. Ausnahme-VO kann in aufbereiteter Form hier im PDF-Format heruntergeladen werden.

Und wie ist es mit zulassungsfreien landwirtschaftlichen Fahrzeugen?

Das Vorstehende hat nur eine Bedeutung für an sich zulassungspflichtige Fahrzeuge, die als Lof-Fahrzeuge eingesetzt werden, da da sie dann bestimmte zulassungs-, steuer- und fahrerlaubnisrechtliche Befreiungen genießen. Die gehen grundsätzlich verloren bei zweckwidriger Nutzung, Ausnahmen siehe oben.
Für Fahrzeuge, die aus sich heraus keiner Zulassungspflicht unterliegen, wie die auf dem Foto abgebildete einachsige Zugmaschine, genießen keine Privilegien und können damit auch solche nicht verlieren. Für sie gelten nur die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen.

Zur Besen-Party wird der IVU noch ein Merkblatt mit den wesentlichen Bestimmungen verteilen, damit im Falle einer polizeilichen Kontrolle ein nach Nachweis geführt werden kann.
Außerdem werden wir Geschwindigkeitsschilder (25 km/h) bereithalten, um Fahrzeuge entsprechend kennzeichnen zu können.