Satzung Interessen-Verein Uffeln

Durch die Mitgliederversammlung wurde am 29.3.2019 eine neue Satzung beschlossen. Mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Nr.10712 ist die neue Satzung am 21.06.2019 in Kraft getreten.
Sie regelt insbesondere Fragen des Datenschutzes und der Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung neu und erweitert den Vereinszweck. Sprachlich berücksichtigt sie die Gleichstellung durch die Verwendung der männlichen und weiblichen Form.
Sie können sie auch als PDF-Datei im Download-Center herunterladen.


Satzung


Präambel

Die zunehmende Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen sowie die eingeschränkten Möglichkeiten der Wohnbebauung haben die Strukturen und damit die Entwicklungsmöglichkeiten des Ortsteils Uffeln erheblich verschlechtert.
Sinkende Einwohnerzahlen bei gleichzeitig deutlich steigendem Altersdurchschnitt sind die unmittelbare Folge.
Die Kinder müssen Schule und Kindergarten in benachbarten Ortsteilen besuchen; wichtige Sportstätten stehen ortsteilnah nicht zur Verfügung. Kirchliches Leben wird als selbständige Pfarrgemeinde nicht aufrechterhalten werden können. Das vorhandene Vereinsleben für Brauchtum, Sport und Heimatpflege ist konkret gefährdet.
Um die Uffelner Interessen zu wahren und weiteren Schaden zu verhindern, ist es erforderlich, die Uffelner Kräfte und Interessen zu bündeln.


§ 1 Sitz und Name des Vereins

Der Verein verfolgt insbesondere die Förderung der Interessen des Ortsteils Uffeln und hat seinen Sitz in Uffeln.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren eingetragen werden und trägt dann den Namen "Interessen-Verein Uffeln e. V.".


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die unmittelbare Förderung
• des Umwelt- und Landschaftsschutzes,
• des Heimatgedankens,
• der Jugend- und Altenhilfe,
• der Bildung und Erziehung,
• der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung,
• des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals,
• des Sports,
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Der Satzungszweck soll zunächst insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
• Schaffung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen für die erfolgte Ausweitung von Industrie- und Gewerbeflächen im Ortsteil
Uffeln, z. B. Ersatzaufforstungen, Anlage von Hecken und Biotopen
• Begleitung weiterer Industrie- und Gewerbeansiedlungen in den vorhandenen und ggf. noch auszuweisenden Industrie-
und Gewerbegebieten insbesondere unter Umweltgesichtspunkten
• Rekultivierung der Zentraldeponie des Kreises Steinfurt in Ibbenbüren unter Wiederherstellung abgetragener
ehemaliger Marken- und Wanderwege
• Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur im Ortsteil Uffeln
• Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Anbindung der Ortsteile Püsselbüren, Dickenberg und Uffeln an das
vorhandene Radwegenetz der Stadt Ibbenbüren und der Nachbargemeinden/-städte
• Verbesserung der Sportmöglichkeiten, insbesondere für Kinder und Senioren, in den westlichen Stadtteilen
durch Bau neuer Sportstätten und Schaffen von Sportmöglichkeiten.
• Unterstützen vorhandener Träger bei Bereitstellung und Betrieb von sozialen Einrichtungen für Jugendliche
und Senioren, insbesondere durch den Betrieb des Dorftreffs samt Nebenräumen im Pfarrheim.
• Verringerung der Umweltbelastungen bei vorhandenen Deponien


§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Verwendung von Mitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 5 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Mitgliedschaft

Natürliche Personen und Vereine können auf schriftlichen Antrag Mitglieder werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
Falls nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags eine Ablehnung durch den erweiterten Vorstand erfolgt, gilt der Antrag als angenommen.
Gegen einen ablehnenden, schriftlichen Bescheid des erweiterten Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller/die Antragstellerin Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds,
• mit freiwilligem Austritt aus dem Verein,
• durch Streichung von der Mitgliederliste
• durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären. Er ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat und trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung des Mahnschreibens eingegangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden,
• wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
• wenn es sich in einer Weise verhalten hat, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins nachhaltig zu schädigen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellung-nahme ist im erweiterten Vorstand zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur durch einen Beschluss der Mitglie-derversammlung ausgeschlossen werden.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
Ob Beiträge erhoben werden sowie die Höhe von Jahresbeiträgen und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Eingezogene Jahresbeiträge werden bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht anteilig zurückgezahlt.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• der Vorstand (i. S. v. § 26 BGB),
• der erweiterte Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.


§ 10 Der Vorstand, Vertretung des Vereins

Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB besteht aus
• dem/der 1. Vorsitzenden,
• dem/der 2. Vorsitzenden,
• dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und
• dem Kassenwart/der Kassenwartin
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 1500,- EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erteilt ist.
Unterbevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der zustimmenden Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes.


§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie vier Beisitzern/Beisitzerinnen.


§ 12 Beirat

Der erweiterte Vorstand wird durch einen Beirat beraten. In den Beirat können Vereine, die Mitglieder im Interessen-Verein sind, Vertreter/Vertreterinnen entsenden, soweit sie nicht durch eigene Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand des Interessen-Vereins vertreten sind.
Darüber hinaus kann der erweiterte Vorstand durch Beschluss sachkundige Mitglieder in den Beirat berufen und sie wieder abberufen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates ist nicht begrenzt.
Die Mitglieder des Beirates sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen.


§ 13 Wahlen

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt jedes Jahr abwechselnd und zwar
• einerseits der/die 1. Vorsitzende, der Kassenwart/die Kassenwartin und zwei Beisitzer/Beisitzerinnen
• andererseits der/die 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und zwei Beisitzer/Beisitzerinnen
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so verkürzt sich die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds um die bereits abgeleistete Zeit seines Vorgängers/seiner Vorgängerin.
Der erweiterte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.


§ 14 Vereins- und Geschäftsführung

Vereinsführung und Geschäftsführung liegen in den Händen des erweiterten Vorstandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand ist nur nach zustimmender Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand zur Vertretung des Vereins befugt. Dies gilt, unbeschadet der Wirksamkeit nach außen, auch für Rechtsgeschäfte mit einer Wirksamkeit bis 1500,- EURO.
Die Willensbildung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, ist dieser/diese nicht anwesend, der/die 2. Vorsitzende.
Beschlüsse werden auf der mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden Sitzung des erweiterten Vorstandes gefasst. Sie sind von einem zu Beginn der Sitzung zu bestimmenden Mitglied des erweiterten Vorstandes schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Zur internen Aufgabenverteilung kann sich der erweiterte Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Zu Sitzungen sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Beirates mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.


§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Ibbenbürener Volkszeitung oder auf der Homepage des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die vorgesehene Tagesordnung wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt und auf der Homepage mit der Einladung des Vereins veröffentlicht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die -leiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Versammlung wird von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Entlastung des erweiterten Vorstandes erfolgt auf Antrag des/der 1. oder 2. Vor-sitzenden oder der Mitgliederversammlung. Zu diesem Zweck und zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden kann die Versammlung von einem Mitglied geleitet werden, das aus der Mitte der Versammlung gewählt wird.
Im Falle des Rücktritts der beiden Vorsitzenden wird die Versammlung bis zur Wahl eines Versammlungsleiters/einer Versammlungsleiterin von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des erweiterten Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung prüfen und in der Mitgliederversammlung dazu Stellung nehmen
• Entlastung des erweiterten Vorstandes
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung
• Entscheidung über die Beschwerde bzgl. der Ablehnung der Vereinsaufnahme
• Vereinsausschluss von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
• Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und sind nur wirksam, wenn ein entsprechender Antrag in der veröffentlichten Tagesordnung enthalten war.
Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter/in (1. oder 2. Vorsitzende/r) zu unterzeichnen ist.
Protokollführer/in ist ein Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird

.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 entsprechend.


§ 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der erweiterte Vorstand zuständig.
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Weitere Einzelheiten kann der erweiterte Vorstand durch Beschluss regeln.


§ 18 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften, soweit es die Bestimmungen des §31 BGB zulassen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 19 Datenschutz im Verein

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-Schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinsinternen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax, und Email) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Jedes Mitglied hat das Recht darauf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten.
• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind.
• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
• Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind.
• Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen.
• Seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Der erweiterte Vorstand kann eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind, verabschieden.


§ 20 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Sportverein Uffeln 1932 e. V. und den Schützenverein Uffeln 1869 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


§ 21 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.