OVG weist Klage ab - Schweinestall wird nicht gebaut

19. März 2020
OVG Münster hat Klage abgewiesen. Keine Baugenehmigung für Schweine-Maststall.

Die 260 m vom geplanten Stall entfernte Hofanlage

Im Rechtsstreit zwischen der Stadt Ibbenbüren und Landwirt Hendrik T. um die Baugenehmigung für einen Schweinemaststall auf dem Uffelner Esch, Nähe Friedhof, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster jetzt zugunsten der Stadtverwaltung entschieden: Es wies die Berufung des Landwirtes zurück (Aktenzeichen: OVG NRW, 10 A 360/18). Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Die Stadt Ibbenbüren hatte die Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante gewerbliche Schweinemastanlage abgelehnt. Diese sollte im Uffelner Außenbereich auf dem Uffelner Esch entstehen und 1488 Mastplätze, Güllegruben, drei Futtermittelsilos sowie einen Güllehochbehälter umfassen. Mit der Entscheidung des OVG hat die Bürgerinitiative "Tiermastanlagen und ihre Auswirkungen in Uffeln Mitte" ihre jahrelangen Kampf gegen Landwirt T. gewonnen.

Auf diesem Flurstück war der Schweinemaststall geplant

Im Jahr 2014 war in Uffeln bekannt geworden, dass Landwirt T. auf seinem Flurstück unmittelbar am Friedhof eine solche Schweinemastanlage bauen wollte. Auch nach Gesprächen mit dem Interessen-Verein, die darauf abzielten, T. von seinem Vorhaben abzubringen, hielt die Familie T. an ihrem Vorhaben fest.Daraufhin gründete sich in Uffeln die Bürgerinitiative (BI), die den Kampf gegen das Vorhaben aufnahm. Eine Unterschriftenaktion gegen den Schweinestall brachte über 500 Unterschriften, die dem Bürgermeister der Stadt übergeben wurden. Auch diese Aktion konnten die Familie T. nicht umstimmen. Gegenüber der Stadt argumentierte die BI baurechtlich. Aus ihrer Sicht war der gewerbliche Stall unzulässig, da er die baurechtlich maximale Größe von 1499 Plätzen überschreiten würde.

Nach Ansicht der BI war der neue Stall, direkt gegenüber dem Hof am Friedhof gelegen, aufgrund der Nähe zum Hof mit den bereits vorhandenen Plätzen auf dem Hof als Einheit zu sehen und überschritte damit die baurechtlich für einen gewerblichen Stall höchst zulässige Zahl von 1500 Mastplätzen. Diese Argumentation machte die Stadt sich in dem baurechtlichen Verfahren zu Eigen und verweigerte die Baugenehmigung für den Stall direkt am Friedhof. Auch ein Wechsel in der Person des Antragstellers auf Hendrik T. änderte an der rechtlichen Einschätzung der Stadt nichts. T. stellte daraufhin einen neuen Bauantrag für denselben Maststall-Typ auf demselben Flurstück, nur 200 m weiter westlich und zog den Antrag für den Stall am Friedhof zurück.

Auch hiergegen wandte sich die BI mit dem Argument, dass auch dieser Stall wegen der Überschreitung der zulässigen Maximalgröße nicht genehmigungsfähig sei. Mit Hinweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung belegte die BI, dass der geplante Stall und die vorhandene Hofanlage trotz formal unterschiedlicher Eigentümer als Familienunternehmen einen betrieblichen Zusammenhang hätten und ihre Umweltauswirkungen sich überschnitten.
Diese Argumente überzeugten offensichtlich die Stadt, denn mit dieser Begründung lehnte sie auch die beantragte Baugenehmigung für den "zweiten" Stall ab.
Dagegen klagte Landwirt T. vor dem Verwaltungsgericht Münster, das im Dezember 2017 die Klage ablehnte und der Stadt recht gab. T. ging in die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster. Dieses verwarf nun die Berufung in einem Beschlussverfahren (keine mündliche Verhandlung) und bestätigte die Sichtweise der Stadt auf der ganzen Linie.
Damit kann sich auch die BI bestätigt fühlen. Auch ihre von Beginn an gegen die Mastanlage vorgetragenen Argumente sind hiermit bestätigt. Ein toller Erfolg für die BI und gut für Uffeln.

Übrigens, eine Revision ist nicht zugelassen. Damit ist das Verfahren beendet.

Ob der Plan endgültig aufgegeben ist, wird man sehen. Von der BI hört man, sie würde sich auch zukünftig gegen jeden Plan wenden, in Uffeln Mitte und Umgebung weitere Mastanlagen zu errichten oder vorhandene zu erweitern. Die Belastungssituation sei so bereits unzumutbar.